Weder die Anordnung von Gerichtspräsidentin C.________, die Beschuldigte habe sich von Dr. F.________ auf ihre Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen, noch ihre Weigerung, die Verhandlung auf Hochdeutsch zu führen, vermögen in casu einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2). Solche Anhaltspunkte lagen in casu vor.