f StPO auch aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Namentlich in der Hauptverhandlung hat sich der Richter grob unsachlicher Bemerkungen oder Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremdem Machtbewusstsein oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert den Richter indes nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (BOOG, a.a.O. N. 54 zu Art. 56). Weder die Anordnung von Gerichtspräsidentin C.________, die Beschuldigte habe sich von Dr. F._____