ihrer Parteizugehörigkeit zur SVP begründete, kann ihrem Einwand nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteile des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24.11.2014 E. 3.3; 6B_582/2011 vom 15.3.2012 E. 2.3). Den Ausführungen der Beschuldigten zum Ablauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind ferner keine Gründe zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C.________ zu begründen vermöchten.