Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5.4.2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7.3.2017 E. 3.3.2; 1B_252/2016 vom 14.12.2016 E. 2.3). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19.6.2017 statt. Das erst mit Berufungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) eingereichte Ausstandsgesuch ist damit offensichtlich verspätet.