__ und sämtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland geltend machen will, hält die Kammer Folgendes fest: Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat.