Ihr sei es nicht gelungen, den Richterberuf und ihre persönliche Weltanschauung voneinander zu trennen. Sie habe ihre Parteilichkeit durch ihr Verhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigt. Gerichtspräsidentin C.________ habe zwar behauptet, es handle sich im vorliegenden Strafverfahren um eine Bagatelle. Aus diesem Grund habe sie die amtliche Verteidigung abgelehnt. Dennoch habe Gerichtspräsidentin C.________ drei bzw. vier Mal gerichtliche Dokumente amtlich publizieren lassen (pag. 238). Im Übrigen führte die Beschuldigte aus, Gerichtspräsidentin C._____