bei der Kantonspolizei Bern wegen Sachentziehung. Des Weiteren reichte die Beschuldigte ein handschriftlich kommentiertes Protokoll betreffend diverser Vorkommnisse mit ihrem Sohn E.________ (pag. 261 ff.) sowie kommentierte Fotografien der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel (pag. 265 ff.) ein. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO sind im vorliegenden Verfahren weder neue Behauptungen noch Beweise zulässig (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziff. 6 hiernach). Die Beweisanträge der Beschuldigten sind folglich abzuweisen. Das Schreiben vom 19.5.2016 (pag. 248), das kommentierte Protokoll (pag.