3 Mit Verfügung vom 12.4.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens i.S.v. Art. 406 StPO angeordnet. Die Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren nach Eingang ihrer Berufungsbegründung direkt entschieden werden könne, mithin ein Schriftenwechsel entfalle. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 256 f.).