Die Beschuldigte reichte dennoch am 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin erklärte sie die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017. Die Beschuldigte beantragte, das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an ein unabhängiges Gericht zu überweisen. Eventualiter sei von einer Verurteilung bzw. Bestrafung abzusehen (pag. 237 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10.4.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 254 f.).