Die Urteilsbegründung habe folglich als nicht zugestellt zu gelten (pag. 231 f.). Am 21.3.2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschuldigten mit, sie habe die schriftliche Urteilsbegründung in der Zwischenzeit erhalten, weshalb die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung bis zum 29.3.2018 laufe (pag. 234; Versand mittels eingeschriebenem Brief und per A-Post). Der eingeschriebene Brief vom 21.3.2018 konnte der Beschuldigten nicht zugestellt werden (pag. 235). Die Beschuldigte reichte dennoch am 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein.