Die Beschuldigte nahm die ihr mit obgenannter Verfügung vom 27.2.2018 zugestellte schriftliche Urteilsbegründung vom 15.1.2018 – nach einmaliger Verlängerung der Abhol- und Aufbewahrungsfrist bei der Schweizerischen Post – am 9.3.2018 am Schalter entgegen (vgl. pag. 224; pag. 229 f.). Mit Schreiben vom 17.3.2018 (Posteingang 20.3.2018) nahm die Beschuldigte zur Eintretensfrage Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, es habe keine Zustellung der schriftlichen Berufungsbegründung stattgefunden. Gerichtspräsidentin C.________ habe ohne Zustellungsversuch die amtliche Publikation angeordnet. Die Urteilsbegründung habe folglich als nicht zugestellt zu gelten (pag.