Dies sei vor einer amtlichen Publikation allerdings notwendig. Solange noch keine Zustellung erfolgt sei und die Beschuldigte noch keine Möglichkeit gehabt habe, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, könne nicht davon ausgegangen werden, die Berufungserklärung sei zu spät erfolgt (pag. 227 f.). Die Beschuldigte nahm die ihr mit obgenannter Verfügung vom 27.2.2018 zugestellte schriftliche Urteilsbegründung vom 15.1.2018 – nach einmaliger Verlängerung der Abhol- und Aufbewahrungsfrist bei der Schweizerischen Post – am 9.3.2018 am Schalter entgegen (vgl. pag.