Sie sei lediglich mit Schreiben vom 16.1.2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Urteilsbegründung bis am 25.1.2018 bei der Kanzlei des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gegen Empfangsbestätigung abholen könne. Weil die Beschuldigte die Urteilsbegründung innert Frist nicht abgeholt habe, sei am 31.1.2018 die Publikation im Amtsblatt erfolgt. Die Voraussetzungen, wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen dürfe, seien in Art. 88 StPO geregelt und nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfüllt. Es sei kein Zustellversuch i.S.v. Art. 85 StPO unternommen worden. Dies sei vor einer amtlichen Publikation allerdings notwendig.