Am 9.3.2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Eintretensfrage Stellung. Sie führte aus, soweit aus den Akten ersichtlich, habe die Beschuldigte derzeit noch keine Kenntnis von der schriftlichen Urteilsbegründung erhalten. Die Urteilsbegründung sei der Beschuldigten aus unbekannten Gründen, trotz bekannter Adresse nicht zugestellt worden. Sie sei lediglich mit Schreiben vom 16.1.2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Urteilsbegründung bis am 25.1.2018 bei der Kanzlei des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gegen Empfangsbestätigung abholen könne.