2 ordnung (StPO; SR 312.0) Einwände erhoben, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingelangt sei. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Beschuldigten mit gleicher Verfügung die schriftliche Urteilsbegründung sowie die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16.1.2018 zugestellt (pag. 224 f.). Am 9.3.2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Eintretensfrage Stellung.