Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 20 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2018 (PEN 16 879) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 19.6.2017 Folgendes (pag. 127 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29.03.2016 bis 21.04.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse und in Anwendung der Art. 292 StGB, Art. 47, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘250.00 und Aus- lagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘250.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 250.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1000.00 Total CHF 1250.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 0.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 0.00 Total CHF 0.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 650.00. Vorbehalten bleibt die Auferlegung der Auslagen für die amtsärztliche Untersuchung. Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung in noch unbekannter Höhe werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017 meldete A.________ (nachfol- gend die Beschuldigte) am 10.7.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 175). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 27.2.2018 mit, es würden gegen die Berufung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozess- 2 ordnung (StPO; SR 312.0) Einwände erhoben, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingelangt sei. Den Par- teien wurde Frist gesetzt, um zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Ferner wur- de der Beschuldigten mit gleicher Verfügung die schriftliche Urteilsbegründung so- wie die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16.1.2018 zuge- stellt (pag. 224 f.). Am 9.3.2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Eintretensfrage Stellung. Sie führte aus, soweit aus den Akten ersichtlich, habe die Beschuldigte derzeit noch keine Kenntnis von der schriftlichen Urteilsbegründung erhalten. Die Urteilsbegrün- dung sei der Beschuldigten aus unbekannten Gründen, trotz bekannter Adresse nicht zugestellt worden. Sie sei lediglich mit Schreiben vom 16.1.2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Urteilsbegründung bis am 25.1.2018 bei der Kanzlei des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gegen Empfangsbestätigung abholen könne. Weil die Beschuldigte die Urteilsbegründung innert Frist nicht ab- geholt habe, sei am 31.1.2018 die Publikation im Amtsblatt erfolgt. Die Vorausset- zungen, wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen dürfe, seien in Art. 88 StPO geregelt und nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfüllt. Es sei kein Zustellversuch i.S.v. Art. 85 StPO unternommen worden. Dies sei vor einer amtlichen Publikation allerdings notwendig. Solange noch keine Zustellung erfolgt sei und die Beschuldigte noch keine Möglichkeit gehabt habe, eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen, könne nicht davon ausgegangen werden, die Beru- fungserklärung sei zu spät erfolgt (pag. 227 f.). Die Beschuldigte nahm die ihr mit obgenannter Verfügung vom 27.2.2018 zuge- stellte schriftliche Urteilsbegründung vom 15.1.2018 – nach einmaliger Verlänge- rung der Abhol- und Aufbewahrungsfrist bei der Schweizerischen Post – am 9.3.2018 am Schalter entgegen (vgl. pag. 224; pag. 229 f.). Mit Schreiben vom 17.3.2018 (Posteingang 20.3.2018) nahm die Beschuldigte zur Eintretensfrage Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, es habe keine Zustellung der schriftlichen Berufungsbegründung stattgefunden. Gerichtspräsidentin C.________ habe ohne Zustellungsversuch die amtliche Publikation angeordnet. Die Urteilsbegründung habe folglich als nicht zugestellt zu gelten (pag. 231 f.). Am 21.3.2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschuldigten mit, sie habe die schriftliche Urteilsbegründung in der Zwischenzeit erhalten, weshalb die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung bis zum 29.3.2018 laufe (pag. 234; Versand mittels eingeschriebenem Brief und per A-Post). Der eingeschriebene Brief vom 21.3.2018 konnte der Beschuldigten nicht zugestellt werden (pag. 235). Die Beschuldigte reichte dennoch am 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin erklärte sie die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017. Die Be- schuldigte beantragte, das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an ein unabhängiges Gericht zu überweisen. Eventualiter sei von einer Verurteilung bzw. Bestrafung abzusehen (pag. 237 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10.4.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 254 f.). 3 Mit Verfügung vom 12.4.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens i.S.v. Art. 406 StPO angeordnet. Die Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberin- stanzlichen Verfahren nach Eingang ihrer Berufungsbegründung direkt entschieden werden könne, mithin ein Schriftenwechsel entfalle. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 256 f.). Die Beschuldigte reichte am 19.5.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 259 ff.). Die Verfahrensleitung teilte daraufhin mit Verfügung vom 23.5.2018 mit, es werde in den nächsten Wochen schriftlich über die Berufung entschieden (pag. 275 f.). 3. Beweisanträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) den Antrag, das Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 19.5.2016 betreffend die Mietrechnung für die Monate Januar bis April 2016 sei zu den Akten zu nehmen (pag. 237 ff.; Schreiben vom 19.5.2016 pag. 248). In der Berufungsbegründung vom 19.5.2018 (Posteingang 23.5.2018; pag. 259 f.) führte die Beschuldigte aus, gegen Rechtsanwalt D.________ seien mehrere An- zeigen hängig. Sie habe bei der Staatsanwaltschaft Kopien verlangt, jedoch bisher keine Antwort erhalten. Sie beantrage daher, bei der Staatsanwaltschaft die hängi- gen Verfahrensakten zu edieren. Es gehe um folgende Anzeigen (unvollständig): - Anzeige vom 8.9.2016 bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen Rechtsanwalt D.________ wegen Anstiftung zu einer Straftat; - Anzeige vom 7.1.2018 gegen Rechtsanwalt D.________ bei der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland wegen Verleumdung; - Anzeige vom 29.1.2016 gegen Rechtsanwalt D.________ bei der Kantonspoli- zei Bern wegen Sachentziehung. Des Weiteren reichte die Beschuldigte ein handschriftlich kommentiertes Protokoll betreffend diverser Vorkommnisse mit ihrem Sohn E.________ (pag. 261 ff.) sowie kommentierte Fotografien der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel (pag. 265 ff.) ein. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO sind im vorliegenden Verfahren weder neue Be- hauptungen noch Beweise zulässig (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziff. 6 hiernach). Die Beweisanträge der Beschuldigten sind folglich abzuweisen. Das Schreiben vom 19.5.2016 (pag. 248), das kommentierte Protokoll (pag. 261 ff.) so- wie die Fotografien (pag. 265 ff.) werden aus den Akten gewiesen und sind der Be- schuldigten zurück zu geben. 4 4. Formelle Rügen der Beschuldigten 4.1 Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) den Antrag, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an ein anderes, unab- hängiges Gericht zu übergeben, dessen Richter nicht «mit dem Bieler Anwalts- Gerichts-Polizei-Filz verbandelt» seien (pag. 237). Gerichtspräsidentin C.________ gehöre der SVP an. Ihr sei es nicht gelungen, den Richterberuf und ihre persönli- che Weltanschauung voneinander zu trennen. Sie habe ihre Parteilichkeit durch ihr Verhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigt. Gerichtsprä- sidentin C.________ habe zwar behauptet, es handle sich im vorliegenden Straf- verfahren um eine Bagatelle. Aus diesem Grund habe sie die amtliche Verteidigung abgelehnt. Dennoch habe Gerichtspräsidentin C.________ drei bzw. vier Mal ge- richtliche Dokumente amtlich publizieren lassen (pag. 238). Im Übrigen führte die Beschuldigte aus, Gerichtspräsidentin C.________ sei über ihren altersbedingt schlechten Gesundheitszustand durch ein Arztzeugnis infor- miert gewesen. Dennoch habe sie keine Rücksicht genommen. Vor der Verhand- lung sei sie durch Dr. F.________ untersucht worden. Diese Untersuchung sei zu Unrecht erfolgt, zumal sie nie behauptet habe, völlig prozessunfähig zu sein. Die Untersuchung sei sinnlos gewesen. Dr. F.________ habe keine Gegenexpertise zum Arztzeugnis ihres langjährigen Hausarztes machen können. Im Übrigen sei ihr die falsche Adresse von Dr. F.________ bekannt gegeben worden. Dr. F.________ sei an der fraglichen Adresse nicht auffindbar gewesen (pag. 238 f.). Die Gerichtsverhandlung habe auf Berndeutsch begonnen. Dies sei jedoch keine Sprache und ihre Sprachkenntnisse würden nicht für eine Gerichtsverhandlung ausreichen. Nur Deutsch und Französisch seien Amtssprachen des Kantons Bern. Sie habe Gerichtspräsidentin C.________ mehrmals gebeten, die ihr auf Dialekt gestellten Fragen zu wiederholen, weil sie diese nicht verstanden habe. Gerichts- präsidentin C.________ habe sich jedoch geweigert Hochdeutsch zu sprechen. Als ihr Sohn für sie Partei ergriffen habe, habe Gerichtspräsidentin C.________ diesen aufgefordert zu schweigen, ansonsten er den Gerichtssaal zu verlassen habe. Ge- richtspräsidentin C.________ habe sie zudem aufgefordert an einen anderen Platz zu sitzen, worauf sie aufgrund der grösseren Distanz noch weniger verstanden ha- be. Ihr sei ferner gesagt worden, sie dürfe ihren Rollator nicht benutzen (pag. 239 f.). Die Beschuldigte führte des Weiteren aus, ihr Hausarzt habe sie angewiesen, den Gerichtssaal zu verlassen, sobald sie sich ausserstande sähe, der Verhandlung beizuwohnen oder schikaniert werde. Ihr sei es durch die Schikanen von Gerichts- präsidentin C.________ immer schlechter gegangen. Daher habe sie die Anwei- sungen ihres Hausarztes befolgt und den Gerichtssaal verlassen. Sie habe den Gerichtssaal folglich nur aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands verlassen. Sie sei direkt nach der Verhandlung in die Praxis ihres Hausarztes gegangen, wo sie auch behandelt worden sei (pag. 240 f.). Entsprechend sei das Abwesenheitsver- fahren nicht zulässig gewesen. Gerichtspräsidentin C.________ habe ihre verfas- 5 sungsmässigen Grundrechte missachtet und sie durch eine generell herabwürdi- gende Behandlung schikaniert (pag. 241). Aufgrund des Verhaltens von Gerichtspräsidentin C.________ habe kein ordentli- ches Beweisverfahren durchgeführt werden können. Sie habe keine Vorfragen stel- len können, weil sie Gerichtspräsidentin C.________ nicht verstanden habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtsgenüglich zu verteidigen und das rechtli- che Gehör sei ihr verweigert worden. Gerichtspräsidentin C.________ habe sich wohl in einem informellen Gespräch mit dem einflussreichen Rechtsanwalt D.________ abgesprochen und seine Version der Dinge nicht hinterfragt (pag. 242 f.). Das Urteil von Gerichtspräsidentin C.________ wirke wie von Rechtsanwalt D.________ diktiert (pag. 247). Ferner seien alle Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten am Regionalge- richt Berner Jura-Seeland durch die Umtriebe von Rechtsanwalt D.________ derart mit falschen Informationen indoktriniert worden, dass eine objektive Beurteilung an diesem Gericht nicht mehr möglich sei. Die Anzeigen von Rechtsanwalt D.________ und Herrn G.________ würden schnell bearbeitet, während ihre An- zeigen jahrelang liegen bleiben würden (pag. 241 f.; pag. 247). 4.2 Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin bzw. des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland Soweit die Beschuldigte mit ihren obgenannten Ausführungen den Ausstand von Gerichtspräsidentin C.________ und sämtlichen Gerichtspräsidentinnen und Ge- richtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland geltend machen will, hält die Kammer Folgendes fest: Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ge- setzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ableh- nungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht wer- den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ab- lehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klare- rweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5.4.2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7.3.2017 E. 3.3.2; 1B_252/2016 vom 14.12.2016 E. 2.3). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 19.6.2017 statt. Das erst mit Beru- fungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) eingereichte Ausstandsge- such ist damit offensichtlich verspätet. Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet. Nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von ei- nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- 6 wirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31.8.2017 E. 5.2; 1B_97/2017 vom 7.6.2017 E. 2). Art. 56 ff. StPO konkretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfas- sungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (BOOG, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69). Soweit die Beschuldigte die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C.________ mit ihrer Parteizugehörigkeit zur SVP begründete, kann ihrem Einwand nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Zugehörig- keit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen An- schein der Befangenheit (Urteile des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24.11.2014 E. 3.3; 6B_582/2011 vom 15.3.2012 E. 2.3). Den Ausführungen der Beschuldigten zum Ablauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind ferner kei- ne Gründe zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit von Gerichts- präsidentin C.________ zu begründen vermöchten. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren ge- genüber der Beschuldigten in Frage stellen würden. Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit der Person kann sich zwar nach Art. 56 Bst. f StPO auch aus Äusse- rungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Namentlich in der Hauptverhandlung hat sich der Richter grob unsachlicher Bemerkungen oder Demonstrationen von Bestrafungswillen, sachfremdem Machtbewusstsein oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert den Richter indes nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (BOOG, a.a.O. N. 54 zu Art. 56). Weder die Anordnung von Gerichtspräsidentin C.________, die Beschuldigte habe sich von Dr. F.________ auf ihre Verhand- lungsfähigkeit zu untersuchen, noch ihre Weigerung, die Verhandlung auf Hoch- deutsch zu führen, vermögen in casu einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind dann geboten, wenn An- haltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2). Solche An- haltspunkte lagen in casu vor. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde erst- mals am 24.4.2017 angesetzt (pag. 67 ff.). Die Hauptverhandlung wurde kurzfristig abgesetzt, weil die Beschuldigte gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H.________ vom 21.4.2017 aus gesundheitlichen Gründen für mindes- tens vier Wochen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne (pag. 87; pag. 88 f.). Dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________ waren keine Gründe für die Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten zu entnehmen. Im Übrigen sprach es von einer Verhandlungsunfähigkeit von mindestens vier Wochen. Entsprechend ist aus der Anordnung von Gerichtspräsidentin C.________, die Beschuldigte habe sich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19.6.2017 einer amtsärztli- chen Untersuchung zu unterziehen, keine Befangenheit zu erkennen. Im Übrigen ging es bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 19.6.2017 nicht um eine Gege- 7 nexpertise zum Arztzeugnis von Dr. med. H.________, sondern um die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten für die Verhandlung vom 19.6.2017. Die Beschuldigte erhielt zudem eine beschwerdefähige Verfügung (pag. 113 ff.), verzichtete jedoch auf die Einreichung einer Beschwerde. Letztlich wurde der Be- schuldigten die Praxisadresse von Dr. med. F.________ durch die Vorinstanz nicht bekannt gegeben. Entsprechendes wäre auch nicht notwendig gewesen, zumal die Untersuchung im Gerichtsgebäude stattfand und die Beschuldigte nie geltend machte, Dr. med. F.________ als Fachperson ablehnen zu wollen. Des Weiteren entspricht es der schweizerischen Übung, dass sich die Parteien wahlweise in der Standardsprache oder Dialekt äussern können, soweit sie allseits verstanden werden (URWYLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 67 StPO). Nach ständiger Praxis des Kantons Bern ist Dialekt eine zulässi- ge Verhandlungssprache, sofern die Parteien diesen verstehen. Die Beschuldigte machte zwar geltend, sie habe Gerichtspräsidentin C.________ nicht verstanden, weil sich diese geweigert habe, Hochdeutsch zu sprechen. Allerdings war die Be- schuldigte dennoch in der Lage, die Aufforderungen von Gerichtspräsidentin C.________, sich auf einen anderen Stuhl zu setzen, sowie die Disziplinierungen ihres Sohnes zu verstehen. Gemäss dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.6.2017 war es der Beschuldigten zu Beginn der Verhandlung ferner möglich, die (auf Dialekt gestellte) Frage nach einem Glas Wasser dankend abzulehnen (pag. 121). Die Kammer bezweifelt nach dem Gesagten, dass die Beschuldigte – die nach eigenen Angaben seit über 30 Jahren in Biel lebe und dort mit ihrem Ehemann ein Geschäft geführt habe – nicht in der Lage war, Gerichtspräsidentin C.________ zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte sowie ihr Sohn E.________ nach Angaben von Gerichtspräsidentin C.________ und Ge- richtsschreiber I.________ zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst Berndeutsch gesprochen hätten. Erst nach der amtsärztlichen Untersuchung und der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung erklärte E.________ – nachdem er zuvor Gerichtspräsidentin C.________ gebeten hatte, lauter zu spre- chen – er und seine Mutter würden nur Hochdeutsch verstehen (pag. 120 f.). Of- fensichtlich war die Beschuldigte folglich in der Lage, der auf Dialekt geführten Verhandlung zu folgen. Indem Gerichtspräsidentin C.________ während der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19.6.2017 Dialekt sprach, ist mithin keine Be- fangenheit zu erkennen. Ebenso wenig lässt sich dem Verhandlungsablauf ein schikanöses Verhalten von Gerichtspräsidentin C.________ entnehmen. Hinsichtlich der amtlichen Bekanntmachungen i.S.v. Art. 88 StPO erscheint zwar fraglich, warum die Vorinstanz mehrmals auf eine Zustellung mit eingeschriebenem Brief und auf eine polizeiliche Zustellung gemäss Art. 85 StPO verzichtete. Die öf- fentliche Bekanntmachung ist als Notbehelf restriktiv zur Anwendung zu bringen und nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde das Notwendige und Zumut- bare unternommen hat, um die ordentliche Zustellung zu ermöglichen (ARQUINT, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 88). Nicht rechtmässige öf- fentliche Bekanntmachungen schaffen keine Fiktion der Zustellung (ARQUINT, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 88). Sie sind vorliegend jedoch nicht geeignet, um die Befan- genheit von Gerichtspräsidentin C.________ zu belegen. 8 Im Übrigen kann keine Rede von einem Diktat der Urteilsbegründung durch Rechtsanwalt D.________ sein. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher objektiver Beweismittel zu einem nachvollziehbaren Beweisergebnis (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 7 ff. hiernach). Das gegen Gerichtspräsidentin C.________ gestellte Ausstandsgesuch wäre nach dem Gesagten folglich unbegründet, wenn es nicht ohnehin verspätet wäre. Dasselbe hat für den Ausstand gegen sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Ge- richtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zu gelten. Die pau- schale Behauptung, sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Vorinstanz seien durch Rechtsanwalt D.________ indoktriniert worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Ferner vermag die angeblich langsame Bearbeitung der Straf- anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland oder der Kantonspolizei Bern nicht die Befangenheit von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten am Regionalgericht Berner Jura-Seeland begründen. 4.3 Antrag auf Neubeurteilung/Kassation des erstinstanzlichen Urteils Soweit die Beschuldigte ihren Antrag auf Neubeurteilung auf die Befangenheit von Gerichtspräsidentin C.________ stützt, kann auf die obigen Ausführungen verwie- sen werden. Es liegt kein Ausstandsgrund vor, weshalb Art. 60 StPO nicht zur An- wendung gelangt (vgl. Ausführungen Ziff. 4.2 hiervor). Die Beschuldigte machte im Übrigen geltend, es sei in unzulässiger Weise ein Ab- wesenheitsverfahren durchgeführt worden. Dabei verkennt die Beschuldigte, dass in casu kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde. Die Beschuldigte verliess die erstinstanzliche Hauptverhandlung – trotz der durch Dr. med. F.________ zuvor attestierten Verhandlungsfähigkeit – ohne Einwilligung des Gerichts. Sind allfällige Vorfragen behandelt worden, darf eine zur Anwesenheit verpflichtete Partei den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen. Verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO). Gestützt auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.6.2017 wurde die Beschuldigte nach Vorfragen gefragt. Die Beschuldigte ant- wortete nicht (vgl. pag. 122). Mit Verweis auf das zuvor Gesagte (vgl. Ausführun- gen Ziff. 4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, die Fragen von Gerichtspräsidentin C.________ zu verstehen. Entspre- chend ist das Verhalten der Beschuldigten als Verzicht auf Vorfragen zu beurteilen. Sie war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt, den Gerichtssaal ohne die Einwilli- gung von Gerichtspräsidentin C.________ zu verlassen. Weil sie dies dennoch tat, durfte die Vorinstanz die Verhandlung ohne die Anwesenheit der Beschuldigten fortsetzen. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren fanden mithin keine An- wendung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 340). Die Beschuldigte führte aus, sie habe den Gerichtssaal aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Sie wurde allerdings nur wenige Minuten zuvor durch Dr. med. F.________ untersucht und für verhandlungsfähig erklärt. Hätte sich ihr Gesundheitszustand effektiv derart rasch und drastisch verändert, dass innert we- niger Minuten Verhandlungsunfähigkeit eingetreten wäre, hätte die Beschuldigte 9 dies umgehend mit einem entsprechenden Arztzeugnis belegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24.3.2017 E. 9.4). Dies tat sie jedoch nicht. Ferner wäre ein dermassen rapider Gesundheitsverfall von Gerichtspräsiden- tin C.________ sicher realisiert und dokumentiert worden. 5. Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte mit Berufungsbegründung vom 19.5.2018 bzw. mit Beru- fungserklärung vom 26.3.2018 den Antrag, das erstinstanzliche Urteil vom 19.6.2017 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an ein anderes, unabhängiges Gericht zu übergeben. Eventualiter sei von einer Verurteilung bzw. wegen Gering- fügigkeit der Schuld von einer Strafe abzusehen (pag. 237; pag. 247; pag. 259 mit Verweis auf Berufungserklärung). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch die Beschuldigte sämtli- che Urteilspunkte zu überprüfen und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in pei- us» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.00; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) und damit ausschliess- lich ein Übertretungstatbestand. Die Überprüfung der Kammer erfolgt somit nur im Hinblick auf Art. 398 Abs. 4 StPO, mithin unter dem Aspekt der Willkür. Wenn aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bil- den, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder be- ruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, je- doch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ei- nen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse 10 zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Will- kür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26.2.2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 13.10.2016 vorgeworfen, sich des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB, begangen in der Zeit vom 18.3.2016 bis 21.4.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse schuldig ge- macht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben (pag. 57): Die Beschuldigte widersetzte sich dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. März 2016, wonach sie das Ladenlokal sowie die Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis spätestens Freitag, 18. März 2016 zu räumen und zu verlassen hatte. Am 21. April 2016 erfolgte die Zwangsräumung. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Bewei- sergebnis: Die Beschuldigte habe sich in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 wissentlich und willentlich dem Exmissionsentscheid der Zivilabteilung des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3.3.2016 widersetzt, wonach sie das Laden- lokal sowie die Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis spätestens Freitag, 18.3.2016 zu räumen und zu verlassen gehabt hätte. Am 21.4.2016 sei daraufhin die Zwangsräumung erfolgt (pag. 191, S. 14 der Urteilsbe- gründung). 8. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte führte in der Berufungserklärung vom 26.3.2018 (Posteingang 3.4.2018) im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig gewür- digt (pag. 242 f.). Sie habe am 22.1.2016 erfahren, dass ihre Beschwerde beim Bundesgericht abgewiesen worden sei. Rechtsanwalt D.________ habe sie dar- aufhin aufgefordert, die Liegenschaft an der B.________strasse bis zum Mittag zu räumen, was ihr nicht möglich gewesen sei. Noch vor Mittag hätten Mitarbeiter von G.________, dem Vermieter der Liegenschaft, eine schwere Gittertüre vor dem Hauseingang angebracht. So sei ihr der Zugang zu den Kellern und der ihr zuste- henden Toilette verunmöglicht worden. Gleichzeitig sei der Sicherungskasten zer- stört worden, weshalb sie im fensterlosen Lokal kein Licht mehr gehabt habe. Im Januar habe sie keine Heizung mehr gehabt. Eine Woche später sei ihr der Ein- gang zum Geschäftslokal mit Bretterwänden versperrt worden. Rechtsanwalt D.________ habe ihr und ihrem Sohn mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gedroht, falls sie die Liegenschaft betreten würde. Dies 11 obwohl sie das Hausrecht gehabt habe, solange sie nicht ausgezogen sei. Daher habe sie Anzeige gegen G.________ eingereicht. Die Anzeige sei jedoch nach wie vor pendent. Als ihr Sohn so getan habe, als wolle er sich gewaltsam Zugang zu ih- ren Geschäftsräumlichkeiten verschaffen, sei er mehrmals von der Polizei angehal- ten und sogar zweimal mit einem Rayonverbot belegt worden. Rechtsanwalt D.________ habe zudem Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Rechtsanwalt D.________ habe einen Umzug mit allen Mitteln verhindern wollen. Er habe ihr nur einen zeitlich sehr kurzen Zugang zur Liegenschaft gewährt (08.00 – 11.30 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr), obwohl er keine Bedingungen habe stellen dürfen. Sie habe einmal versucht, Zugang zur Liegenschaft zu erbitten, jedoch sei Rechtsanwalt D.________ damals in den Skiferien gewesen. Er habe ihr den Zugang verunmög- licht, als er einen 80cm tiefen Graben vor ihrem Keller ausgehoben habe. Später habe er einen 200kg schweren Boiler vor die Kellertüre gestellt. Sie habe sich dem Exmissionsentscheid nicht widersetzt, sondern habe diesen durch die Barrikaden einfach nicht ausführen können. Sie habe den Exmissionsentscheid am 11.3.2016 erhalten. Sie habe folglich nur sieben – bzw. wegen den Feiertagen 4 1/2 Tage ge- habt – die Räumlichkeiten zu verlassen. Innert solch kurzer Frist sei es ihr nicht möglich gewesen, die während 30 Jahren gemieteten Räume zu verlassen (pag. 243 ff.). Als sie im März 2016 Zugang zum Geschäft erhalten habe, habe sie mit der Räumung weitergefahren. Was möglich gewesen sei, habe sie abtranspor- tiert. Entsprechend sei das Lokal bei der polizeilichen Räumung grösstenteils geräumt gewesen. Es seien nur noch grössere Möbel in den Kellern verblieben. Dort habe sie aber keinen ungehinderten Zugang gehabt, weil sie keine Schlüssel mehr dafür gehabt habe (pag. 245 f.). In der Berufungsbegründung vom 19.5.2018 (Posteingang 23.5.2018) verwies die Beschuldigte mehrheitlich auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung vom 26.3.2018. Es gehe im Wesentlichen darum, dass sich Rechtsanwalt D.________ im Mietrechtsverfahren widersprüchlich verhalten habe. Einerseits habe er gewollt, dass sie aus der Liegenschaft ausziehe. Andererseits habe er alles unternommen, um sie daran zu hindern. Auch nach dem Urteil des Bundesgerichts, das sie am 18.1.2016 erhalten habe, habe sie über das Hausrecht an der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel verfügt. Sie habe ausziehen wollen, dies sei jedoch ver- hindert worden (pag. 259). 9. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Nach dem Gesagten bestreitet die Beschuldigte nicht, den Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 erhalten zu haben und entsprechend über ihre Pflicht, das Ladenlo- kal und den Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis zum 18.3.2016 zu räumen, informiert gewesen zu sein. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, dass sie in der Lage gewesen sei, das Ladenlo- kal und den Keller zu räumen. Rechtsanwalt D.________ habe sie am Auszug ge- hindert. 12 10. Beweismittel Der Kammer liegen keine subjektiven Beweismittel in Form von Einvernahmen vor. Mit der Beschuldigten war am 9.8.2016 eine polizeiliche Befragung geplant (vgl. Vorladung vom 15.7.2016 pag. 18; pag. 40). Die Beschuldigte nahm die Vorladung vom 15.7.2016 nicht entgegen (pag. 43 ff.), weshalb diese Befragung nicht statt- fand. Ferner war eine Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 24.4.2017 (pag. 67 f.; Verhandlung mit Verfügung vom 21.4.2017 abgesetzt pag. 88 f.) bzw. vom 19.6.2017 vorgesehen (pag. 90 f.; pag. 97 f. – Vorladung publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern am ________ pag. 100). Ebenso war an der Hauptverhandlung für den 24.4.2017 (pag. 76 f.; pag. 78 f.) bzw. für den 19.6.2017 (pag. 90 f.; pag. 92 ff. – Vorladung publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern am ________ pag. 101 f.) die Befragung mit dem Sohn der Beschuldigten, E.________, geplant. Die Einvernahmen konnten nicht stattfinden, zumal die Beschuldigte und E.________ am 19.6.2017 den Gerichts- saal verliessen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO ohne die Beschuldigte weitergeführt wurde (vgl. pag. 122). Es befinden sich die folgenden Beweismittel in den Akten: die Strafanzeige vom 21.4.2016 (pag. 2 f.), der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland CIV 16 367 vom 3.3.2016 (pag. 5 ff.), der Vollstreckungsauftrag von Gerichtspräsi- dentin J.________ vom 31.3.2016 (pag. 12), der Polizeirapport (Nachtrag) vom 12.8.2016 (pag. 16 ff.), das Deliktsblatt vom 15.6.2016 (pag. 33; pag. 37), der Sammelrapport vom 15.6.2016 (pag. 34 ff.), die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern i.S. ZK 16 143 vom 23.3.2016 (pag. 52), das ärztliche Zeugnis von Dr. med. H.________ vom 21.4.2017 (pag. 87), das ärztliche Zeugnis bzw. die Bitte um Zuweisung eines Pflichtverteidigers von Dr. med. K.________ vom 9.5.2017 (pag. 119), die Akten des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland CIV 16 367 (vgl. pag. 76 f.; separater Beilagenordner), die Akten der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland BJS 16 1033 im Strafverfahren gegen G.________ (vgl. pag. 85; separater Beilagenordner) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland BJS 17 507 im Strafverfahren gegen D.________ (vgl. pag. 86; separater Beilagenordner). Es wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 11. Würdigung durch die Kammer Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sofern die Be- schuldigte Ausführungen zu angeblich strafbaren Handlungen von Rechtsanwalt D.________ oder G.________ machte, ist vorliegend nicht weiter darauf einzuge- hen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Anschuldigung, die Beschuldige habe sich der ihr mit Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 unter Andro- hung von Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 292 aStGB auferlegten Verpflichtung, das Ladenlokal sowie den Keller bis spätestens am 18.3.2016, um 12.00 Uhr zu räu- 13 men und zu verlassen, widersetzt. Die vorgängigen gescheiterten Räumungsver- suche oder Zwischenfälle zwischen Rechtsanwalt D.________ und E.________ sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschuldigte war Mieterin des Ladenlokals und eines Kellerabteils an der B.________strasse in Biel. Am 20.6.2013 wurde das Mietverhältnis per 31.12.2013 gekündigt. Gegen diese Kündigung reichte die Beschuldigte Klage ein. Am 13.11.2013 schützte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (CIV 13 3404) bzw. am 24.7.2015 das Obergericht des Kantons Bern (ZK 15 194) und letztlich am 12.1.2016 das Bundesgericht (4A_470/2015) die Kündigung des Mietverhältnisses. Am 25.1.2016 stellten die Vermieter G.________ und L.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, ein Exmissionsgesuch beim Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland (CIV 16 367). Dieses Exmissionsgesuch wurde mit Entscheid vom 3.3.2016 gutgeheissen. Die Beschuldigte erhob gegen die Exmission am 18.3.2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte die aufschieben- de Wirkung, weshalb Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid über das Ge- such um aufschiebende Wirkung zu unterlassen waren (ZK 16 121). Mit Verfügung vom 23.3.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Am 12.4.2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten CIV 16 367). Am 31.3.2016 gab die Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland auf Gesuch der Ver- mieter G.________ und L.________ die zwangsweise Vollstreckung des Exmissi- onsentscheids in Auftrag (pag. 12). Die Zwangsräumung fand am 21.4.2016 statt (pag. 14 f.). Gemäss den Angaben der Beschuldigten gegenüber der Zivilabteilung des Oberge- richts des Kantons Bern erhielt sie den Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 am 10.3.2016 (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 58). Gemäss Notiz der Zivilabtei- lung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wurde ihr der Entscheid am 11.3.2016 per A-Post Plus zugestellt (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 50; pag. 73 sowie pag. 188, S. 11 der Urteilsbegründung). Entsprechend war die Be- schuldigte mehrere Tage vor der Verpflichtung, die Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel bis zum 18.3.2016 zu räumen, über die entsprechenden Straffolgen im Widerhandlungsfall in Kenntnis gesetzt. Die Rechtmässigkeit der Auflösung des Mietverhältnisses und einhergehend das Wissen, das Mietobjekt verlassen zu müssen, waren ihr im Übrigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12.1.2016 bekannt. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, der Beschuldigten wäre ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel rechtzeitig zu räumen. Von Seiten der Vermieter und Rechtsanwalt D.________ bestand unter Berücksichtigung des mehrjährigen Mietrechtsverfahrens kein Interesse daran, sie am Auszug aus der Liegenschaft zu hindern (pag. 189 f., S. 12 f. der Urteilsbe- gründung). Vielmehr wurde die Beschuldigte durch Rechtsanwalt D.________ wie- derholt schriftlich aufgefordert, die Liegenschaft zu räumen. Der Beschuldigten wurde hierfür angeboten, sich einen Tag im Voraus zu melden, damit der Zugang 14 zur Liegenschaft gewährt werden könne (Abnehmen der Bretterwand). Entgegen ihren Behauptungen wäre folglich der Zugang zur Liegenschaft trotz Bretterwand ermöglicht worden. Der Beschuldigten wurde einzig kein freier und bedingungslo- ser Zugang zur Liegenschaft gewährt, weil das Mietverhältnis beendet war. Sowohl für den 13.2.2016 als auch für den 15.3.2016 wurden Räumungstermine vereinbart. Die Beschuldigte nahm diese Räumungstermine jedoch nicht war. Während der Sanierung der Liegenschaft wurde der Beschuldigten zudem uneingeschränkter Zugang (werktags zwischen 08.00 und 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.00 Uhr) ge- währt. Dennoch räumte sie die Mieträumlichkeiten nicht (vgl. Beilage 1 [Korrespon- denz von Rechtsanwalt D.________ mit der Beschuldigten mit insgesamt 11 schriftlichen Aufforderungen, die Liegenschaft zu räumen und zu verlassen] zur Stellungnahme vom 22.3.2016, amtliche Akten CIV 16 367). Ernsthafte Anstrengungen der Beschuldigten oder ihres Sohnes E.________, die Mieträumlichkeiten zu verlassen, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist die Vorinstanz in Willkür verfal- len, indem sie davon ausging, der Beschuldigten sei der Zugang zur Liegenschaft nicht durch Barrikaden oder ähnliches verunmöglicht worden (pag. 190, S. 13 der Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab die Beschuldigte vielmehr selbst an, in der Lage gewesen zu sein, zumindest Teile des Ladenlokals im März 2016 zu räumen. Hinsichtlich der Deliktsdauer hält die Kammer Folgendes fest: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz war der Exmissionsentscheid vom 3.3.2016, der mit Beschwerde vom 18.3.2016 beim Obergericht des Kantons Bern angefoch- ten worden war, erst mit Verfügung der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 23.3.2016 vollstreckbar (keine Gewährung der aufschiebenden Wir- kung; vgl. zur Notwendigkeit der Vollstreckbarkeit der Anordnung Ausführungen Ziff. 12.2 hiernach). Zwar gab die Beschuldigte in einem mit 24.3.2016 datierten Schreiben an, Kenntnis von dieser Verfügung erhalten zu haben (vgl. amtliche Ak- ten CIV 16 367 pag. 110 bzw. Beilage zum Schreiben der Beschuldigten vom 29.3.2016). Allerdings wurde die entsprechende Verfügung vom 23.3.2016 für die Beschuldigte zu Handen Rechtsanwältin M.________ zugestellt. Rechtsanwältin M.________ erhielt die Verfügung erst am 29.3.2016. Folglich ist davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte nicht zuvor Kenntnis von der Verfügung vom 23.3.2016 erhalten haben konnte (vgl. amtliche Akten CIV 16 367 pag. 101b; pag. 110). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Beschuldigten keine willkürliche Beweiswürdigung aufzeigen. Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 191, S. 14 der Urteilsbegründung) zu folgendem Beweisergebnis: Die Beschuldigte widersetzte sich dem ihr seit spätestens dem 11.3.2016 bekann- ten Exmissionsentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3.3.2016, wonach sie das Ladenlokal sowie den Keller der Liegenschaft an der B.________strasse in Biel bis spätestens Freitag, 18.3.2016, um 12.00 Uhr zu räumen und zu verlassen gehabt hätte, obwohl ihr der Zugang zur Liegenschaft zwecks Auszug gewährt worden wäre. Am 29.3.2016 erhielt die Beschuldigte Kenntnis von der Vollstreckbarkeit des Exmissionsentscheids. Dennoch räumte sie 15 das Ladenlokal und den Keller nicht. Am 21.4.2016 erfolgte die Zwangsräumung der von der Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten. III. Rechtliche Würdigung 12. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 aStGB) 12.1 Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte führte in rechtlicher Hinsicht aus, sie habe keinen Vorsatz gehabt und es habe eine rechtfertigende Notwehr bestanden. Rechtsanwalt D.________ habe immer wieder mit Anzeigen gedroht, weshalb sie die Liegenschaft nicht habe räumen können (pag. 246). 12.2 Rechtliche Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 292 aStGB (vgl. zum anwendba- ren Recht Ziff. 13 hiernach) kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 191, S. 14 der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest: Damit die Strafandrohung nach Art. 292 aStGB greift, muss die Verfügung voll- streckbar, nicht jedoch rechtskräftig sein (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 189 zu Art. 292). Eine Strafbarkeit tritt folglich erst ab Vollstreckbarkeit der amtlichen Verfügung ein. Umstritten ist die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Verfügung durch den Strafrichter im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit. Neben der Zuständigkeit der ver- fügenden Behörde (Tatbestandsmerkmal) ist unbestritten, dass Unangemessenheit nicht, dagegen Nichtigkeit einer Verfügung zu überprüfen ist. Umstritten ist jedoch die Überprüfung anfechtbarer Verfügungen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 12 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, a.a.O., N. 199 ff. zu Art. 292). Allerdings ist bei rechtskräf- tigen Entscheiden im Zivilverfahren die Überprüfung des Strafrichters – abgesehen von der Nichtigkeit – nach mehrheitlicher Meinung ausgeschlossen (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 12 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, a.a.O., N. 229 zu Art. 292). 12.3 Subsumtion Die Beschuldigte war Adressatin der ihr mit Entscheid vom 3.3.2016 unter Strafan- drohung auferlegten Pflicht, das Ladenlokal sowie den Keller der Liegenschaft B.________strasse in Biel bis spätestens am 18.3.2016, um 12.00 Uhr zu räumen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland war sowohl örtlich als auch sachlich zum Erlass des Exmissionsentscheids zuständig (vgl. Ziff. 8 des Entscheids vom 3.3.2016, amtliche Akten CIV 16 367 pag. 44). Der Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 ist in Rechtskraft erwachsen (die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 143 vom 12.4.2016 ab- gewiesen). Im Exmissionsentscheid vom 3.3.2016 wurde die Beschuldigte explizit auf die Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 aStGB im Wi- derhandlungsfall aufmerksam gemacht (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs, amtliche Akten CIV 16 367 pag. 48). Der Entscheid wurde mit Verfügung des Obergerichts des 16 Kantons Bern vom 23.3.2016 vollstreckbar, wovon die Beschuldigte am 29.3.2016 Kenntnis nahm. Dennoch räumte die Beschuldigte die fraglichen Räumlichkeiten nicht. Der objektive Tatbestand nach Art. 292 aStGB ist mithin erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich, zumal sie über ihre Verpflichtung zum Auszug sowie über die Abweisung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 3.3.2016 in Kenntnis gesetzt worden war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Auf die entsprechenden Erwä- gungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 192, S. 15 der Urteilsbegründung). Damit hat ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB, begangen in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 zu erfol- gen. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Pro- zessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu er- gehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Entsprechend hat für den Deliktszeitraum vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 ein Freispruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Ge- setzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu rich- ten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 16 hiernach), steht vorliegend einzig ei- ne Übertretungsbusse zur Diskussion. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind unverändert geblieben (vgl. Art. 106 StGB und Art. 106 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzu- 17 messung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, ist in- tegral die alte Version des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte den Antrag, sie sei gestützt auf Art. 52 und 54 aStGB von der Strafe zu befreien (pag. 237). Es sei von einer Verurteilung aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Vorgehenswese von Rechtsanwalt D.________ (Auszug fordern und gleichzeitig mit allen Mitteln verhindern) sowie wegen Geringfügigkeit der Schuld zu verzichten. Ferner sei sie durch die Vernichtung ihrer Existenz im Sinne von Art. 54 aStGB durch die Sorgen und Umtriebe, welche das hinterlistige Vorgehen der Anzeiger verursacht habe, schon genügend geschädigt. Es sei frag- lich, ob die Verurteilung einer 85-jährigen Frau sinnvoll sei. Aufgrund ihrer Mittello- sigkeit drohe ihr eine zweitägige Gefängnisstrafe. Ob sie überhaupt haftfähig sei, sei dahingestellt (pag. 247). 15. Straflosigkeit nach Art. 52 und 54 aStGB Nach Art. 52 aStGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst gemäss Bundesgericht «relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen». Die Strafbefreiung ist allerdings von der kumulativen Bedingung ab- hängig, das sowohl die Schuld wie auch die Tatfolgen geringfügig sein müssen. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereich der Bagatelldelikte im Querver- gleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswir- kungen der Tat. diese müssen allemal gering sein (TRECHSEL/KELLER, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 52). Zwar kann den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden (vgl. Ausführun- gen Ziff. 16 hiernach), dass das Verschulden der Beschuldigten als gering zu be- zeichnen ist. Allerdings kann keinesfalls von geringfügigen Tatfolgen die Rede sein. Durch die Verweigerung der Beschuldigten, die von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der B.________strasse in Biel zu verlassen, musste die Polizei bemüht werden, um eine Zwangsräumung durchzuführen. Die Beschuldigte befand sich folglich entgegen richterlicher Anordnung einen weiteren Monat ohne Mietvertrag in den fraglichen Räumlichkeiten. Von einer Bestrafung der Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht abgesehen werden. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht das Gericht von einer Bestrafung ab (Art. 54 aStGB). Anwendungsfälle von Art. 54 aStGB sind namentlich Körperverlet- zungen, seelische Leiden durch die Verletzung oder Tötung einer dem Täter nahe- stehenden Person, finanzielle Betroffenheit durch Abbrennen des eigenen Heims, Erkrankungen an Aids als unmittelbare Folge von Drogensucht u.a.. Die Schwere der Betroffenheit ist mit der angemessenen Strafe zu vergleichen (TRECH- SEL/KELLER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 54). 18 Die Beschuldigte wurde durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat nicht schwer ge- troffen. Die vorliegend auszusprechende Strafe kann aufgrund des Verbots der re- formatio in peius nicht höher als CHF 200.00 ausfallen. Durch diese Übertretungs- busse ist die Beschuldigte nicht in ihrer Existenz bedroht. Auch durch die erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen durch die Vorinstanz ist die Beschuldigte nicht derart schwer betroffen, dass i.S.v. Art. 54 aStGB von einer Bestrafung abzusehen wäre. Ferner ist das angeblich rechtsmissbräuchliche Vorgehen von Rechtsanwalt D.________ oder das angeblich hinterlistige Vorgehen der Anzeiger vorliegend nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Vorwürfe sind Gegenstand anderer Straf- verfahren (BJS 17 507; BJS 16 1033). Sollte die Beschuldigte von Rechtsanwalt D.________ oder G.________ effektiv geschädigt worden sein, steht es ihr frei in diesen Verfahren entsprechende finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Es liegt kein Fall i.S.v. Art. 54 aStGB vor. 16. Konkrete Strafzumessung Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von soge- nannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich sol- che auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer er- geben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätz- lich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurtei- lenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen bei Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der vorliegende Sach- verhalt ist nicht gänzlich mit dem Grundsachverhalt vergleichbar, zumal die Be- schuldigte nicht alkoholabhängig ist und es nicht um ein Rayonverbot geht. Das Verschulden der Beschuldigte ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt schwerer, jedoch noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 nicht erhöhen darf. Entsprechend ist die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- 19 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘340.00, sich zusam- mensetzend aus CHF 1‘250.00 Gebühren und CHF 90.00 für die amtsärztliche Un- tersuchung, festgelegt (pag. 128; pag. 146 f.). Zwar wird die Beschuldigte für den Deliktszeitraum vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 freigesprochen. Diesbezüglich recht- fertigt sich jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal sie für den grössten Teil der Deliktsdauer schuldig ge- sprochen wird. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem- nach vollumfänglich zu bezahlen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wer- den die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 18. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Verweis auf das unter Ziff. 17 hiervor Gesagte keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich be- gangen in der Zeit vom 18.3.2016 bis 28.3.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 29.3.2016 bis 21.4.2016 in Biel/Bienne, B.________strasse; und in Anwendung der Art. 47, 106, 292 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘340.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. Die folgenden Beweismittel werden aus den Akten gewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach der Beschul- digten zurückgegeben: 1. das Schreiben von Rechtsanwalt D.________ an Rechtsanwältin M.________ vom 19.5.2016 (pag. 248); 21 2. das handschriftlich kommentierte Protokoll betreffend Ereignisse mit E.________ (pag. 261 bis und mit pag. 264); 3. die Fotografien zur Liegenschaft an der B.________strasse, in Biel/Bienne (pag. 265 bis und mit pag. 273). Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura Seeland Bern, 10. August 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22