34 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14.03.2017 zu schulden. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.