und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 40, 42 Abs. 1 und 122 aStGB; Art. 22, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 160 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 14.03.2017 bis 11.05.2017 wird im Umfang von 59 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00.