18. Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt einerseits für die gesetzlich vorgesehene Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In-