Vorgesehen sind dafür grundsätzlich Kosten von CHF 3‘500.00. Da jedoch lediglich die Frage der Landesverweisung zu thematisieren war, rechtfertigt es sich, die Kosten auf CHF 2‘500.00 festzusetzen. 17. Entschädigungen Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 27. Mai 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 838 f.). Die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen