12.7 Vollzug Ob die Landesverweisung jemals wird vollzogen werden können, ist – wie bereits dargelegt – offen. Der Beschuldigte wurde vorläufig aufgenommen. Eine Ausschaffung nach Syrien ist momentan nicht durchsetzbar (pag. 475). Nach dem Wortlaut von Art. 66d StGB kann bei Vorliegen von Vollzugshindernissen der Vollzug einer Landesverweisung aufgeschoben werden, u.a. bei zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Ansicht der Kammer hindert diese Bestimmung die Anordnung der Landesverweisung wie gesehen nicht. Die Kammer ist nicht die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB.