Aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten erachtete sie eine leicht über dem gesetzlichen Minimum liegende Dauer von sechs Jahren für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer sicherlich nicht über diese 6 Jahre hinausgehen. Eine Unterschreitung der 6 Jahre erscheint aber ebenfalls nicht richtig, liegt der Unrechtsgehalt der Tat doch nicht im untersten vorstellbaren Bereich, gerade im Vergleich zu einem geringeren Sozialhilfebetrug (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Die erstinstanzlich ausgesprochene Dauer von 6 Jahren erweist sich daher als verhältnismässig und ist zu bestätigen.