66a Abs. 1 StGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Kokainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017 E. II 5). Dort war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Vorinstanz hat für die Dauer der Landesverweisung 6 Jahre vorgesehen. Aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten erachtete sie eine leicht über dem gesetzlichen Minimum liegende Dauer von sechs Jahren für angemessen.