In einem anderen Fall, der eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (158 Gramm reines Kokain) betraf, erwog es, dass in Anbetracht der Delikte des dortigen Beschuldigten eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen erscheine, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt seien.