, S. 234). GRAEDEL/ARN sind der Ansicht, dass die heutige Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Übernahme der früheren Kriterien – d.h. Festsetzung der Dauer nach Verschulden – spreche. Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öf-