12.5 Keine Interessensabwägung Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten (also dem schweren persönlichen Härtefall) und öffentlichen Interessen. Die Landesverweisung ist auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallkausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.