Die damit verbundene Prognose ist jedoch kein unauflösbarer Widerspruch zur (künftigen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der bedingte Vollzug ist nämlich nicht bloss bei einer rein positiven Prognose (Reintegration/Rückfall) anzuordnen, sondern bereits, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Rechtsanwalt B.________ äusserte sich in seinen Ausführungen vor der Kammer höchstens am Rande zu den zahlreichen Kriterien gemäss Art. 31 VZAE. Er beschränkte sich grösstenteils auf den Aspekt der Wiedereingliederung.