Bezeichnenderweise sind denn auch verschiedene Abbrüche aktenkundig. Überdies hat der Beschuldigte auch nach fünf Jahren kaum oder sogar keine Kollegen aus der Schweiz, und schliesslich scheint er in Gruppen Gefahr zu laufen, in diffizile Situationen zu geraten (vgl. Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554). Freilich ist Integration nicht einfach. Es wäre aber vom Beschuldigten mehr zu erwarten gewesen – insbesondere ein redliches Verhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein bedingter Vollzug ausreiche. Die damit verbundene Prognose ist jedoch kein unauflösbarer Widerspruch zur (künftigen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.