26 Die Vorinstanz sprach aufgrund der Hehlerei von einer mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (pag. 656). Dieses Argument pro Landesverweis ist zu relativieren. Es genügt festzustellen, dass der Beschuldigte bereit ist respektive zumindest war, in verschiedener Weise gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen. Seine Persönlichkeit scheint (noch) nicht gefestigt zu sein. Bezeichnenderweise sind denn auch verschiedene Abbrüche aktenkundig.