5.2.2 hielt das höchste Gericht fest, das Obergericht des Kantons Solothurn habe zu Recht festgestellt, dass sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, ob eine Ausschaffung nach Syrien vollzogen werden könne. In diesem Fall ging es um eine Haftprüfung; die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Umstandes, dass erst nach Verbüssung der Strafe geprüft werden könne, ob eine Ausschaffung nach Syrien möglich sei, hat das Bundesgericht offensichtlich keine Mühe gehabt. Landesverweisungen von Syrern sind somit als grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig zu betrachten.