Folglich sei für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden (E. VI. 3.3.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaften nicht und ist aus der Schweiz weggewiesen worden (pag. 479.38). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 ging es ebenfalls um die Frage einer Landesverweisung eines Syrers. In Erw. 5.2.2 hielt das höchste Gericht fest, das Obergericht des Kantons Solothurn habe zu Recht festgestellt, dass sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, ob eine Ausschaffung nach Syrien vollzogen werden könne.