Das Obergericht hielt fest, dass der dortige Beschuldigte – ein Syrer – kein politischer Flüchtling sei, sondern in der Schweiz den Aufenthaltsstatus B habe. Es hielt fest, dass die Vorinstanz richtig erwogen habe, dass für eine Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sei. Es werde Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären. Folglich sei für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden (E. VI.