Von einer längeren Integration vor dem Delikt kann nicht die Rede sein. Bei straffälligen Secondos ist es in aller Regel umgekehrt. Sie haben sich zuerst integriert und in der Schweiz gelebt, und danach ein Delikt begangen. In diesem Kontext ist auf den Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018 einzugehen (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1245 vom 20. Mai 2019): Das Obergericht hielt fest, dass der dortige Beschuldigte – ein Syrer – kein politischer Flüchtling sei, sondern in der Schweiz den Aufenthaltsstatus B habe.