12.4 Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall) Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, weil der Beschuldigte derzeit – aufgrund der dortigen Lage – nicht nach Syrien weggewiesen werden kann. Von zentraler Bedeutung ist also, ob die Vollzugsfrage bereits vor dem Sachgericht umfassend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 83.3: Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art.