12.3 Keine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Katalogtat weder in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) noch in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen hat. Auch die versuchte Tatbegehung sowie die Aussprechung einer bedingt zu vollziehenden Strafe sind für den Entscheid, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, nicht massgebend.