Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz. Er wurde bloss vorläufig aufgenommen – wie aktuell soweit bekannt alle syrischen Staatsbürger –, was das SEM gemäss einschlägigem Schweizer Recht entschieden hat (Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Verfügung der vorläufigen Aufnahme geht daher immer die Wegweisung der Person voraus.