24 falls sein Asylgesuch hätte angenommen werden müssen. Ob Syrien im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung als Kriegsgebiet gelten wird oder nicht, lässt sich zurzeit nicht sagen. Die Wegweisung des Beschuldigten wurde im 2015 lediglich «zur Zeit» wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen bzw. aufgeschoben. An dieser Situation scheint sich nichts geändert zu haben. Der Aussprechung einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen.