66a – 66d StGB). Rechtlich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrechtlicher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzunehmen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling.