66d Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Besondere völkerrechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhandelsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegenstehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB).