12.2 «Echter» oder «unechter» Härtefall ZURBRÜGG/HRUSCHKA (in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Vor Art. 66a – 66d StGB) halten fest, dass sich aus dem Völkerrecht für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben könne. In beiden Fällen stehe eine Landesverweisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieser Konflikt soll beim Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthaltsrecht bestehe – bei Vorhandensein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d Abs. 1 StGB geregelt werden.