23 das 10. Schuljahr abgebrochen und sich davon bessere Aussichten auf eine sofortige Anstellung erhofft hatte (pag. 479.156 f.). Es scheint, als habe der Beschuldigte die von den Behörden vorgeschlagenen oder angeordneten Integrationsmassnahmen zumindest anfänglich nicht ausreichend ernst genommen. Dem Beschuldigten kann andererseits zugute gehalten werden, dass er bereits ziemlich gut deutsch versteht und spricht. Aktuell arbeitet er wie gesehen (niederschwellig) bei der U.____