12. Erwägungen der Kammer 12.1 Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er lebt somit seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die ersten Monate und Jahre, insbesondere in der Asylunterkunft, gestalteten sich hinsichtlich einer Integration verständlicherweise schwierig. Sein Asylgesuch wurde am 3. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesen (pag. 479.30 ff.), wobei die Wegweisung im Zeitpunkt des Asylentscheids wegen Unzumutbarkeit (Sicherheitslage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art.