Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente. Doch bietet es sich an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.4, 2.5). In jenem Urteil (E. 2.4) wird indes einschränkend darauf hingewiesen, dass die Kriterien des Art. 31 VZAV nicht schlicht im Zusammenhang von Art.