StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/2016, S. 82 ff., 87) dafür aus, strafrechtliche Gesichtspunkte und damit "Elemente des Verschuldens" zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist davon auszugehen, dass Art. 66a StGB mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zulässt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch et al., StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 66a StGB). Es ist nach anerkannter strafrechtlicher Methodik im Einzelfall der Tatbestand und die Rechtsfolge zu beurteilen. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente.