Doch hat das Gericht diesen Sachverhalt zu prüfen. Das Gesetz erfordert zweifellos einerseits eine restriktive Auslegung und Anwendung der "Härtefallklausel" und trägt andererseits der Tatsache Rechnung, dass das StGB, in dessen Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet ist, ein Schuldstrafrecht kodifiziert (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen Fundamentalnorm des Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu beurteilen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 zu aArt.