66a StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erstens) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweitens) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Gemäss Abs. 3 kann "ferner" bei entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand davon abgesehen werden;