[…] Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts (ZUR- BRÜGG/ HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 Vor Art. 66a-66d StGB) und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV). Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art.