Es habe aber nicht gesagt, wie weit die Prüfung gehen soll. Klar sei, dass der blosse Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genüge. Strafgerichte seien in der Regel nicht in der Lage, sich eingehend mit fremden Ländern zu befassen; es fehlten ihnen die Kenntnisse, welche Migrationsbehörden hätten. Sie müssten Experten befragen oder mit diplomatischen Vertretungen Kontakt aufnehmen. Selbst dies wäre jedoch je nach dem eine Alibiübung, da die Verhältnisse rasch ändern könnten. Der Gesetzgeber habe deswegen unterschieden zwischen Art. 66a und Art. 66d StGB. Die spezialisierte Behörde habe über den Vollzug oder Nicht-Vollzug zu entscheiden.