679 Z. 124). Nur ein halbes Jahr sowie bloss zwei Monate nach dem Ende der Untersuchungshaft habe dieser Vorfall in Thun zwischen zwei rivalisierenden Gruppen stattgefunden. Es scheine, als wolle sich der Beschuldigte jeweils selber Recht verschaffen. Daher gewichte das öffentliche Interesse schwerer als das private. Nur weil eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei, hindere das nicht die Anordnung der Landesverweisung. Es liege kein Fall von Art. 66d StGB vor. Das Bundesgericht habe zwar gesagt, der Vollzug sei bei der Landesverweisung zu prüfen. Es habe aber nicht gesagt, wie weit die Prüfung gehen soll.