Er sei mit der Kultur und mit der Sprache vertraut. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Kriterien gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 weder einzeln noch zusammen einen persönlichen Härtefall begründen könnten. Selbst wenn ein Härtefall anzunehmen wäre, würde in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse überwiegen. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen. Er habe sich zwar entschuldigt und gesagt, er gehe heute seinen Weg. Dennoch sei von einer tiefen Hemmschwelle auszugehen. Er habe grosse Rachegefühle gehabt. Er habe deswegen zwei Wochen lang ein Messer mit sich geführt.